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Auf den Schadensersatzanspruch eines unfallgeschädigten Kindes werden die elterlichen Pflegeleistungen nicht angerechnet
Diesem Einwand liegt der Gedanke zugrunde, zwischen dem Dritten und dem Elternteil könne ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge einer Gesamtwirkung der Erfüllung gem. § 422 Abs.1 BGB vorliegen.
Der BGH weist aber in dem zugrundeliegenden Fall diesen Einwand, die Mutter sei wegen einer Obhutspflichtverletzung dem Kläger gegenüber selbst schadensersatzpflichtig, weshalb ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Dritten bestehe, zurück.
Die für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses notwendige inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Leistungen liege nicht vor. Außerdem sei der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Mutter gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse subsidiär, weshalb die notwendige Gleichstufigkeit ebenfalls fehle. Die Pflegeleistungen der Mutter hätten somit zugunsten des Dritten keine Erfüllungswirkung iSd. § 422 Abs.1 BGB.
Quelle/Autor:
Tekin Polat