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Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

Der VI. Zivilsenat hat im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung vom Einzelhändler nicht verlangt werden könne. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind.

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Verkaufsräume zu kühlen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Auch würde sich bei einer Kühlung von Verkaufsräumen das Risiko nicht so signifikant verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand.

Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05

Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil v. 13.Oktober 2005 - 9 U 3/05

Landgericht Konstanz - Urteil v. 9. Dezember 2004 - 5 O 276/04 D

Karlsruhe, den 31. Oktober 2006

Quelle/Autor: Pressestelle des Bundesgerichtshof  

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