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Auch bei der Klagerücknahme trägt der Beklagt die Säumniskosten entsprechend § 344 ZPO
Im Rahmen dieses Beschlusses wird die seit langem umstrittene Frage geklärt, ob bei einer Klagerücknahme nach einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt oder ob dem Beklagten die durch sein Versäumnis veranlassten Kosten aufzuerlegen sind.
Der BGH hat entschieden, dass der beklagten Partei grundsätzlich die durch ihr Versäumnis veranlassten Kosten in analoger Anwendung des § 344 ZPO aufzuerlegen seien. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Systematik würden dagegen sprechen, so der BGH. Er stützte sich hierbei insbesondere auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz geschaffene Ausnahmeregelung des § 269 Abs.3 S.2 ZPO. Danach werden von der Kostentragungspflicht des Klägers auch solche Kosten ausgenommen, die dem Beklagten „aus einem anderen Grund“ aufzuerlegen sind.
Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht ist aber, dass das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Im konkreten Fall wurden daher die Kosten dem Beklagten doch nicht auferlegt, da seine Säumnis unverschuldet war (vgl. § 337 ZPO).
Quelle/Autor:
Tekin Polat