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Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die Jagdgenossenschaften stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Sie verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentü-merinteressen nicht unverhältnismäßig. Zweck der gesetzlichen Regelung seien neben der Ermöglichung der Jagdausübung und der Vermeidung von Wildschäden auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes. Das Jagdrecht diene auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG).

2. Auch, soweit der Beschwerdeführer die Jagd als solche ablehnt, ist die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Da Art. 4 Abs. 1 GG nicht durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt ist, können Einschränkungen nur aus der Verfassung selbst hergeleitet werden (sog. verfassungsimmanente Schranken). Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers ste-hen hier kollidierenden Verfassungsgüter aus Art. 14 GG (Schutz Dritter vor Wildschäden) und Art. 20 a GG (Tierschutz) gegenüber. Es handelt sich dabei um die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbare Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen.

3. Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (negative Vereinigungsfreiheit). Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse, die nicht freiwillig gegründet werden können, scheidet aus.

4. Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verletzt auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Aus den Überlegungen, die die Einschränkung des Eigentumsrechts und zur Gewissensfreiheit rechtfertigen, folgt auch die Zulässigkeit der kraft Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.

BVerfG, Beschl. v. 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05

Pressemitteilung Nr. 3/2007 vom 12.01.2007

Quelle/Autor: RA Horst Wüstenbecker  

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