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Eilantrag gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe Rechte des Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, indem sie es unterlassen habe, einem „das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Art. 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken“, und sich „aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt“ habe, setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass die Antragsteller befugt sind, Rechte des Bundestages im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der einzelne Abgeordnete aber nicht befugt, solche Rechte im Organstreit als Prozessstandschafter geltend zu machen.
Soweit die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Bundesregierung geltend machen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines die Antragsteller und die Bundesregierung umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses. Der Vortrag der Antragsteller, die Bundesregierung verletze sie in ihren Rechten, indem sie an einer Änderung des NATO-Vertrages ohne formelle, gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einen Gesetzesbeschluss des Bundestages erfordernde Vertragsänderung mitwirke, ist nicht geeignet, ein derartiges Rechtsverhältnis darzulegen. Die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG betrifft die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesregierung und berührt nicht den Status des einzelnen Abgeordneten.
Mit ihrer Rüge, der Bundestag habe durch seinen Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen, haben die Antragsteller eine mögliche Verletzung oder Gefährdung eigener Statusrechte ebenfalls nicht dargetan. Der Status der Antragsteller wird nicht von der Frage berührt, ob ein Beschluss des Bundestages rechtswirksam ist oder nicht. Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht.
BVerfG, Beschl. v. 12.03.2007 – 2 BvE 1/07Pressemitteilung Nr. 29/2007 v. 12.03.2007
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker