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Fahrer eines PKW haftet für durch vorsätzliches Falschparken realisierten Schaden

Der Kläger parkte sein Fahrzeug parallel zum Gehweg. Hierbei bemerkte er, dass er mit den linken Rädern auf der durchgezogenen weißen Begrenzungslinie stand. Daneben bemerkte der Kläger, dass einige Meter hinter seinem Parkplatz eine Straßenbahn an einer Haltestelle stand. Diese erfasste wenig später beim Vorbeifahren den linken Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs. Dem Kläger entstand dadurch ein Sachschaden.

Eine Haftung der Stadtwerke wurde seitens des Gerichts abgelehnt, weil der Kläger durch sein Falschparken nicht nur einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß, sondern auch die Gefahrenlage bewusst herbeigeführt habe. Zwar gebe dies dem Straßenbahnführer nicht das Recht, das Fahrzeug anzufahren. Im konkreten Fall habe der Straßenbahnführer aber aus seiner Fahrerkabine davon ausgehen können, dass er noch gerade so vorbeikommen werde. Diese fahrlässige Fehleinschätzung müsse genau wie die Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber dem vorsätzlichen Verkehrsverstoss des Klägers zurücktreten.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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