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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur akustischen Wohnraumüberwachung

Dieser Vorgabe trägt die Bundesregierung Rechnung mit einer Gesetzesnovelle, die die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente vorsieht.

„Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung von organisierter und terroristischer Kriminalität. Erste Ergebnisse eines Gutachtens über die Anwendung und Effizienz dieser Ermittlungsmaßnahme zeigen zudem, wie wichtig sie gerade im Kampf gegen konspirativ und professionell agierende Täterstrukturen ist – beispielsweise im Bereich des Drogenhandels“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

„In Deutschland wird sehr zurückhaltend von diesem Ermittlungsinstrument Gebrauch macht. Im Jahr 2003 wurden in lediglich 36 Ermittlungsverfahren Wohnraumüberwachungen durchgeführt, bei rund 4,6 Mio. Ermittlungsverfahren insgesamt. Der Gesetzentwurf trägt dem Einsatz dieser Überwachungsmaßnahme zur Verbrechensbekämpfung und dem Schutz der Rechte Betroffener umfassend Rechnung“, unterstrich Zypries.

Im Vordergrund stehen dabei folgende neue Regelungen für die Anordnung und Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung:

  • Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag sowie Straftaten terroristischer Vereinigungen einbezogen.
  • Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahestehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen („Kernbereich privater Lebensgestaltung“), dürfen nicht abgehört werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb nur noch angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
  • Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn solche Gespräche geführt werden.
  • Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die erlangten Informationen dürfen auch in keiner Weise verwertet werden.
  • Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern (Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete, Medienmitarbeiter etc.) ist unzulässig.
  • Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur von eigens dafür eingerichteten spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet werden, die mit dem späteren Strafverfahren nichts zu tun haben.
  • Die anordnende Kammer ist über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten und entscheidet auch darüber, ob die Maßnahme weiter durchgeführt werden darf und die gewonnenen Informationen verwertet werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass die Kammer jederzeit die Unterbrechung der Maßnahme oder deren Abbruch anordnen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung besteht, wenn bereits ein Tatnachweis erbracht wurde oder die Maßnahme entlastende Erkenntnisse erbracht hat.
  • Nach dem Abschluss der Überwachung sind die betroffenen Personen (Beschuldigte, sonstige überwachte Personen, Inhaber und/oder Bewohner der überwachten Wohnung) zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten, die Rechtsmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nochmals gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Benachrichtigung kann in Ausnahmefällen nur mit gerichtlicher Zustimmung zurückgestellt werden, wenn andernfalls z.B. der Ermittlungserfolg gefährdet würde. Im Grundsatz gilt aber, dass jede und jeder, der von der Überwachungsmaßnahme betroffen war und den Behörden bekannt ist, benachrichtigt werden muss.
  • Die Landesjustizverwaltungen müssen über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich detailliert über die Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung berichten. Diese Berichtspflicht wird gegenüber dem geltenden Recht auf 12 Berichtspunkte ausgebaut, um die parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 6 GG zu stärken.


Quelle/Autor: Bundesministerium der Justiz  

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