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BGH spricht einem von Pflegeeltern misshandeltem Kind Schmerzensgeldanspruch gegen Jugendamt zu

Zu dieser Zeit befanden sich außer dem Kläger zwei weitere Vollzeitpflegekinder in der Obhut der Pflegeeltern, die daneben noch drei eheliche Kinder betreuten.
Am 27.11.1997 verstarb das jüngste der drei Pflegekinder an Unterernährung. Die Pflegeeltern wurden daraufhin im Jahre 1999 wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass auch der Kläger und das dritte Pflegekind an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben – der Kläger wog mit acht Jahren noch 11,8 kg bei einer Körpergröße von 104 cm.
Dem Kläger ist – wie in allen Vorinstanzen – die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,-€ zugesprochen worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden ersetzen muss, die ihm durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass das Jugendamt des Beklagten nach dem Umzug der Pflegefamilie in seinen Bezirk den Kläger als zu betreuenden Hilfefall hätte übernehmen müssen. Es wäre nach § 37 Abs.3 S.1 SGB VIII verpflichtet gewesen, sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch einen Antrittsbesuch ein eigenes Bild vom Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen.
Hierbei hat der BGH genauso wie die Vorinstanzen darauf abgestellt, dass bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten schon damals das auffällige Untergewicht erkannt worden wäre und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die weiterhin eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären. In diesem Zusammenhang sollen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen. Eine naheliegende Möglichkeit, dass die Schäden hätten verhindert werden können, reiche hier aus.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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