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Opfer des Djerba-Attentats haben keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter

Der minderjährige Junge hatte mit seinen Eltern im Rahmen ihres Urlaubs die Synagoge auf Djerba besucht. Terroristen ließen vor dem Gebäude einen Tankwagen explodieren. Während über 20 Menschen starben, erlitt der Junge schwerste Verbrennungen an 40 % seiner Haut. Die Eltern wiesen darauf hin, dass der Reiseveranstalter vor möglichen Gefahren hätte warnen müssen.

Das LG verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Ansprüche mit dem Hinweis darauf, dass der Reiseveranstalter seine gegenüber dem Reisenden bestehende Informations- und Fürsorgepflicht nicht verletzt habe.

Eine Informationspflicht hinsichtlich allgemeiner Gefahren vor Terroranschlägen träfe den Reiseveranstalter nicht, weil diese mittlerweile (11.09.2001) aus den Medien bekannt seien. Vor terroristischen Einzelakten müsse der Veranstalter nur warnen, wenn er über konkrete Informationen zu bevorstehenden Anschlägen verfüge.

Eine konkrete Kenntnis des Reiseveranstalters von bevorstehenden Terrorakten in Tunesien bestand im vorliegenden Fall aber nicht, zumal sogar nach dem Kenntnisstand des auswärtigen Amtes keine Hinweise darauf deuteten, dass eine besondere Gefahr bestünde. Allein die Kenntnis von vereinzelten Übergriffen auf ausländische Touristen genüge jedenfalls für eine solche Schlussfolgerung nicht.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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