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Insolvenzverwalter kann sich durch die Freigabe schadstoffbelasteter Grundstücke von der Sanierungspflicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz befreien

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens. Eine Untersuchung ergab einen Altlastenverdacht hinsichtlich mehrerer zur Insolvenzmasse gehörender Grundstücke. Daraufhin ordnete das Landratsamt aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften an, dass der Kläger zur Sanierung dieser Grundstücke in Anspruch genommen werden könne und diese Verpflichtung wie eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 der Insolvenzordnung zu behandeln sei; daneben wurde ihm aufgegeben, ein Fachbüro mit einer Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen. Der Kläger gab die Grundstücke aus der Masse frei und erhob Klage gegen die Anordnung des Landratsamts. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger als Inhaber der umfassenden Sachherrschaft unabhängig davon in Anspruch genommen werden könne, zu welchem Zeitpunkt die von der Sache ausgehende Gefahr entstanden sei. Diese Verantwortlichkeit dauere trotz der durch den Kläger zwischenzeitlich erklärten Freigabe der betroffenen Grundstücke aus der Masse fort; denn diese Erklärung sei einer Eigentumsaufgabe vergleichbar, welche die Sanierungspflicht nicht entfallen lasse.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zwar für die Sanierung herangezogen werden dürfen, solange ihm als Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zugestanden und er damit die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke ausgeübt habe; mit der Freigabe der Grundstücke sei jedoch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entfallen. Dies habe zur Folge, dass er nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht mehr zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden könne. Die Freigabe könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wie eine Eigentumsaufgabe behandelt werden, welche die bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht unberührt lasse; denn der Kreis der Verantwortlichen sei im Bundes-Bodenschutzgesetz abschließend geregelt worden, und die Freigabe komme auch in ihren Wirkungen einer Eigentumsaufgabe nicht gleich.

BVerwG Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22.03



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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