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Das bisher erlangte Entgelt kann von einem falschen Arzt zurückgefordert werden

Ein solcher Arbeitsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Ausübung der Heilbehandlung durch Nicht-Ärzte nichtig. Einer Rückforderung des Entgelts nach Bereicherungsrecht stünden auch Treu und Glauben nicht entgegen, so das BAG.

Eine Heilung des Mangels des Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses komme nicht in Betracht, so die Richter. Der Schutzzweck des Verbotsgesetzes – der Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten – stehe dem entgegen. Der Arbeitgeber könne dementsprechend seine rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Demgegenüber stehe dem „Arzt“ kein Anspruch auf Wertersatz für seine geleisteten Dienste zu. Nach § 817 S.1 BGB scheide eine Rückforderung aus, wenn die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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