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Für den Schaden aus einem durch Kurzschluss entstandenen Fahrzeugbrand in einer Tiefgarage muss die Haftpflichtversicherung aufkommen

Nach dem Brand des KFZ war durch Ruß- und Rauchentwicklung in einer über der Tiefgarageneinfahrt liegenden Wohnung erheblicher Schaden entstanden. Die Sanierungsarbeiten und die Erneuerung der beschädigten Einrichtung erforderten einen erheblichen finanziellen Aufwand. Da die Versicherung der Wohnungsmieterin nur einen Teil der Kosten „aus Kulanz“ ersetzte und eine umfassende Haftung ablehnte, weil der Schaden nicht „bei Betrieb“ des KFZ entstanden sei, machte diese ihre Ansprüche gerichtlich geltend.

Die Verwirklichung einer spezifischen Betriebsgefahr wurde vorliegend angenommen. Im heutigen Straßenverkehr seien auch stehende Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenquelle. Brandursache sei ein Kurzschluss an der Ladeleitung oder Lichtmaschine gewesen. Ein Kurzschluss setze jedoch gerade im technischen Sinne den Betrieb des KFZ voraus, der ja auch dem Brand unmittelbar vorausgegangen war. Das Fahrzeug sei noch nicht zur Ruhe gekommen. In Tiefgaragen größerer Mehrparteienanwesen finde außerdem tatsächlich Verkehr statt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nicht ausgeschlossen. Damit sei der Schaden nicht außerhalb des Verkehrsraumes eingetreten und sei der Betriebsgefahr zuzurechnen. Eine Pflicht zur Schadensregulierung sei folglich gegeben.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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