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Sanktion für den Empfang von unzulässigen Parteispenden

Mit dem Prospekt hatte der rheinland-pfälzische CDU-Landesverbands- und Landtagsfraktionsvorsitzende mit mehreren ihn abbildenden Fotos und unter Hinweis auf seine Fußballbegeisterung für seine Person geworben. Die Gesamtkosten des Prospekts in Höhe von 67.490,53 € (= 132.000 DM) hatten sich der CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz sowie – unter Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse – die CDU-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz geteilt.

Nach § 25 Abs. 2 ParteiG sind Spenden von Fraktionen an politische Parteien unzulässig. Unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19 a Abs. 3 ParteiG) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten (§ 25 Abs. Abs. 4 ParteiG). Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gem. § 25 Abs. 4 weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (§ 31 c Abs. 1 S. 1 ParteiG)

Die Mitfinanzierung des Prospekts durch die Landtagsfraktion bewertete das Verwaltungsgericht Berlin als eine nach dem Parteiengesetz unzulässige Spende der Landtagsfraktion zugunsten der CDU. Fraktionen dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten staatlichen Fraktionszuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben, nicht aber für die hinter ihnen stehende Partei verwenden. Der WM-Prospekt wies keinen Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Landtagsfraktion auf und unterfiel damit nicht ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Er war vielmehr auf Grund seiner Aufmachung reine Sympathiewerbung für den Landesverbands-vorsitzenden und diente allein Parteizwecken. Die für diese Parteiwerbung aufgewandten Fraktionszuschüsse in Höhe von 33.745,26 € (= 66.000 DM) entlasteten die CDU finanziell bzw. ermöglichten die Parteiwerbung erst. Rechtlich liegt damit ein Verstoß der CDU gegen das parteiengesetzliche Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 ParteiG vor, der gem. § 31 c Abs. 1 ParteiG eine Sanktion in Höhe des dreifachen Spendenbetrages auslöst.

VG Berlin, Urt. v. 26.11.2004 – VG 2 A 146.03

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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