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Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig
Vorliegend, wo es um ein Rechtsmittel der GbR gegen eine Entscheidung des LG, wonach eine bereits eingetragene Zwangshypothek zugunsten der GbR gelöscht werden sollte, ging, hat sich das BayObLG nicht erneut mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine GbR grundbuchfähig ist und daher als Berechtigte einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden kann. Es verweist vielmehr lediglich auf seine vorherige Entscheidung (vgl. NJW 2003, 70) und stellt ausdrücklich fest, dass dieser Verweis „zur Vermeidung von Wiederholungen“ geboten sei. Also bleibt die GbR grundbuchunfähig; alle Gesellschafter der GbR seien mit Gesamthandszusatz einzutragen.
Quelle/Autor:
Tekin Polat