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Wehrpflicht verfassungsgemäß
Nach der Entscheidung des BVerwG kann die im Verfahren umstrittene Einberufung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab Januar 2004 nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als rechtswidrig angesehen werden. Namentlich hat die Beklagte den im Grundsatz zur Wehrdienstleistung verpflichteten Kläger nicht willkürlich zum Wehrdienst einberufen. Zwar war die Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden zum Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers objektiv rechtswidrig, weil eine große Anzahl Wehrpflichtiger ohne gesetzliche Grundlage nur aufgrund von Verwaltungsanordnungen – sog. administrativen Wehrdienstausnahmen – nicht zum Wehrdienst herangezogen wurde. Sie war jedoch nicht willkürlich, sondern beruhte auf einer Fortentwicklung und Ausdehnung der im Wehrpflichtgesetz geregelten gesetzlichen Wehrdienstausnahmen und ist demgemäß vom Gesetzgeber durch Gesetz vom 27.09.2004 (BGBl. I S. 2358) im Wesentlichen unverändert in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden. Allein die mangelnde gesetzliche Verankerung der Wehrdienstausnahmen begründet den Vorwurf der Willkür nicht. Auch sonst ist für eine Willkürentscheidung zu Lasten des Klägers nichts ersichtlich.
Weiter Pressemitteilung des BVerwG Nr. 1/2005 vom 19.01.2005
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker