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Für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten haftet der Staat nicht nach Enteignungsgrundsätzen

Im konkreten Fall verstarb die in das Krankenhaus eingelieferte, nicht krankenversicherte Person nach mehreren ärztlichen Eingriffen. Die Kosten der teilweise operativen Eingriffe beliefen sich auf mehr als 16.000,- €. Nachdem die gesetzlichen Erben der verstorbenen Patientin die Erbschaft ausschlugen und das zuletzt als gesetzlicher Erbe berufene Bundesland die Gläubiger der Verstorbenen nach den Vorschriften des BGB auf den Nachlass verwiesen, wurde das Sozialamt in Anspruch genommen. Bei Mittellosigkeit besteht nämlich an sich ein Anspruch auf Sozialhilfe, der auch die notwendigen Krankenhauskosten umfasst. Dieser Anspruch setzt aber nach der aktuellen Gesetzeslage und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte voraus, dass sich eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten auch nachweisen lässt, was das Sozialamt in dem Ausgangsfall verneinte. Im konkreten Fall hatte die Klägerin keine Rechtsmittel dagegen eingelegt.

Im Verfahren vor dem BGH machte die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung geltend, den sie auf Enteignungsgrundsätze nach dem Staatshaftungsrecht stützte. Als Krankenhausträger könne er den Beweis einer Sozialhilfebedürftigkeit seines Patienten nicht führen. Die Auferlegung der Beweislast in dieser Richtung könne demnach so nicht aufrechterhalten bleiben. Durch die gesetzlichen Regelungen werde er in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum verletzt, wenn er durch die Strafandrohung wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c StGB) gezwungen werde, auch bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Patienten in medizinischen Notfällen Behandlungsleistungen zu erbringen. Daher müsse die BRD in solchen Fällen eine Entschädigung leisten.

Der BGH lehnte eine Anspruch aufbauend auf dieser Argumentation ab. Dabei hat er offengelassen, ob die gesetzlichen Bestimmungen den Krankenhausträger unzumutbar benachteiligen. Das aktuelle Staatshaftungsrecht biete jedenfalls keine Möglichkeit einen solchen Anspruch zu gewähren; derartige Entscheidungen des Gesetzgebers könne man aber dann auch nicht durch Zubilligung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigungsanspruchs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung versuchen zu korrigieren.

Zu beachten ist allerdings, dass der BGH über etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger und die Verteilung der Beweislast in diesem Verfahren nicht zu entscheiden hatte.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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