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Vorlage zur Befreiung des SSW von der 5 %-Sperrklausel erneut unzulässig

Seit 1955 sieht das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein für Parteien der dänischen Minderheit eine Befreiung von der 5 %-Sperrklausel vor. Bis zur Einführung des Zweistimmenwahlrechts im Oktober 1997 hatte jeder Wähler bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein nur eine Stimme, die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der als Partei der dänischen Minderheit auftretende Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nur in den Wahlkreisen Schleswig und Pinneberg-Nord Direktkandidaten aufstellte, konnte er auch nur in diesen Landesteilen Stimmen erringen.

Bei der Landtagswahl vom 27.02.2000, die auf der Grundlage des geänderten Wahlrechts
durchgeführt wurde, konnte der SSW über die Zweitstimme nun auch in den holsteinischen Wahlkreisen gewählt werden, in denen die Partei keine Direktkandidaten aufgestellt hatte.

Im Rahmen eines Wahlprüfungsbeschwerde-Verfahrens hat das OVG Schleswig-Holstein dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift, die die Parteien der dänischen Minderheit von der 5 %-Sperrklausel ausnimmt, verfassungsgemäß ist. Die erste Vorlage hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2004 für unzulässig erklärt. Auch die neuerliche Vorlage hat das BVerfG als unzulässig verworfen.

Zu den Gründen vgl. Beschluss vom 14.02.2005 – 2 BvL 1/05 –

und Pressemitteilung Nr. 16/2005 vom 16.02.2005

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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