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Mieter hat kein Anspruch gegen Vermieter auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne bei ausreichender Senderversorgung über digitales Kabel

Solange der Mieter auch über einen Kabelanschluss und einen zusätzlichen Digitaldecoder Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache empfangen könne, bestehe ein solcher Duldungsanspruch gegen den Vermieter nicht.

Zuvor hatte der BGH durch Beschluss im Jahre 2004 (Az.: V ZB 51/03) dem Duldungsanspruch eines Mieters stattgegeben, obwohl ein Kabelanschluss in der Wohnung vorhanden war. In diesem Fall war es allerdings nicht möglich durch zusätzliche Einrichtungen Heimatprogramme des Mieters empfangen zu können, sodass nur durch eine Parabolantenne dem besonderen Informationsinteresse des Mieters Rechnung getragen werden konnte.

Im nun entschiedenen Fall beabsichtigte der Mieter außer den fünf russischen Kanälen, die er durch den Kabelanschluss und dem Digitaldecoder empfangen kann, noch eine größere Zahl privater und staatlicher Fernsehprogramme mit Hilfe einer Parabolantenne zu empfangen.

Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten muss dem oben erwähnten Grundrecht des Mieters aus Art.5 Abs.1 S.1 Halbs.2 GG Rechnung getragen werden. Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Vermieters aus Art.14 Abs.1 S.1 GG berührt sei, wenn von ihm verlangt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Diese Konstellation erfordere eine Abwägung der beeinträchtigten Interessen.

Die in der BRD dauerhaft lebenden Ausländer hätten ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Diese Grundsätze habe aber das ablehnende Berufungsurteil berücksichtigt. Unter den konkreten Gegebenheiten, dass auch ohne Parabolantenne der Kläger fünf Heimatsender empfangen könne, habe das Eigentumsrecht des beklagten Vermieters Vorrang, weil das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt werde, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könne. Daher weise das Berufungsurteil keinerlei Abwägungsfehler auf.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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