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Für ein wirksames Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen alle Gesellschafter unterzeichnen
Wenn dies nicht geschehe, so der BAG, werde nicht deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Mit dieser Begründung wurde der Klage einer Zahntechnikerin stattgegeben. Diese arbeitete bei einer in Form der GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte und wurde im April 2002 entlassen. Das Kündigungsschreiben war aber nur von zwei Zahnärzten unterschrieben worden. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte sowohl die Unterschrift als auch ein Zusatz über eine Vertretungsbefugnis der anderen Zahnärzte. Entgegen der Vorinstanzen lehnte der BAG daraufhin eine wirksame Kündigung ab. § 623 BGB erfordere, das der Kündigende die Kündigung selbst unterzeichne oder im Kündigungsschreiben zum Ausdruck bringe, dass ein anderer die Kündigung aussprechen darf.
Quelle/Autor:
Tekin Polat