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Eilanträge eines Anwohners wegen Feinstaubbelastung erfolglos

Nach den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelungen einer EU-Richtlinie zur Verminderung gefährlicher Feinstäube in der Atemluft (RL 1999/30/EG) dürfen an höchstens 35 Tagen im Jahr mehr als 50 Mikrogramm Staub je Kubikmeter Luft gemessen werden. Dieser Grenzwert ist in den letzten Wochen in mehreren Städten, so z.B. an der Landshuter Allee in München überschritten worden. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Landeshauptstadt München bzw. der Freistaat Bayern gegen die hohe Feinstaubbelastung Maßnahmen, insbesondere verkehrsrechtlicher Art, treffen sollte. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 BImSchG. Zwar werde der maßgebliche Grenzwert an der betroffenen Straße überschritten. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 BImSchG sind indes nur zulässig, „soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen“. Der Luftreinhalteplan für die Stadt München enthalte jedoch keine Grundlage für verkehrsbeschränkende Regelungen. Ein Aktionsplan nach § 47 Abs. 2 BImSchG existiere nicht. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans, da die Pflicht hierzu nicht im Interesse betroffener Dritter, sondern ausschließlich im Allgemeininteresse bestehen.

Straßenverkehrsrechtliche Regelungen nach § 45 StVO schieden ebenfalls aus. Diese seien nur hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen zulässig. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus allgemeinen Gründen des Umweltschutzes (z.B. Luftreinhaltung) könnten danach nicht angeordnet werden. Die Feinstaubbelastung sei ein umfassendes Problem, das sich nicht auf eine örtliche Verkehrssituation beschränke.

Der Antragsteller habe ebenso wenig einen Anspruch darauf, dass die Regierung von Oberbayern Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Landeshauptstadt München ergreife. Die Kommunalaufsicht berühre nur das Verhältnis zwischen Rechtsaufsichtsbehörde und der Stadt. Die Vorschriften seien nicht drittschützend. Der Bürger haben keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten.

VG München, Beschl. v. 27.04.2005 – M 1 E 05.1112 u. M 1 E 05.1115

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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