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Kein Kreuz im Kreistag

Aus der verfassungsrechtlich umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) folgt das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Staatliche Organe müssen in Glaubensfragen Neutralität bewahren und alles vermeiden, was den religiösen Frieden und eine gedeihliche Koexistenz in der Gesellschaft gefährden kann, um in einer pluralistischen Gesellschaft ein friedliches Zusammenleben der Anhänger unterschiedlicher oder sogar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu gewährleisten (BVerfGE 93, 1, 16 f. „Kruzifix“; BVerfG NJW 2003, 3111 „Kopftuch“).

Das Anbringen von Glaubenssymbolen im Sitzungssaal ist nach Auffassung des VGH mit dem Neutralitätsgebot unvereinbar. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kreuz nicht lediglich als traditionelles und überkonfessionelles Symbol abendländischer Kultur und als säkularer Ausdruck der Werte und Normen dieser Kultur verstanden werden könne. Für Nichtchristen oder Atheisten werde das Kreuz als Glaubenssymbol des Christentums schlechthin zum symbolischen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer missionarischen Ausbreitung. Es sei somit eine dem Selbstverständnis des Christentums oder der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wollte man es als bloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen. Wer aber auf Grund seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung dem durch das Kreuz symbolisierten Glaubensinhalt des Christentums ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehe, werde durch das Anbringen des Kreuzes in seiner Bekenntnisfreiheit beeinträchtigt, wenn er seine Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen während der Sitzungen des Kreistages nicht als von christlichen Glaubensüberzeugungen geleitet verstanden wissen wolle. Auch jede noch so geringfügige rechtswidrige Beeinträchtigung bei der Ausübung ihres Mandates müsse die Klägerin nicht hinnehmen.

HessVGH, Beschl. v. 01.06.2005 – 8 ZU 54/04

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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