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Visa-Untersuchungsausschuss muss fortgesetzt werden
Die rot-grüne Mehrheit im Untersuchungsausschuss hatte Anfang Juni das Ende der Beweisaufnahme beschlossen. Die Ausschussmehrheit berief sich darauf, dass wegen möglicher Neuwahlen im Herbst 2005 das Ende der Wahlperiode bereits jetzt absehbar sei und daher die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 PUAG vorlägen. Danach hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht vorzulegen, wenn abzusehen ist, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann.
Die Antragsteller sahen sich durch die Nichtdurchführung der weiteren Beweiserhebung durch Zeugen in ihrem Recht auf Durchführung des Untersuchungsverfahrens verletzt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht mit schriftlichen Gründen versehen. Die Begründung des Beschlusses wird nachgereicht. Im Rahmen der nach § 32 BVerfGG gebotenen Interessenabwägung hat das BVerfG offenbar darauf abgestellt, dass noch nicht entschieden ist, ob oder wann der Bundestag vorzeitig aufgelöst wird. Der Bundestag habe deshalb kein Recht, die Arbeit des Ausschusses schon jetzt einzustellen (so die Begründung der Antragsteller).
BVerfG, Beschl. v. 15.06.2005 – 2 BvQ 18/05
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker