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Untersagung des Führens eines Fahrrades im Straßenverkehr
Im zugrunde liegenden Fall war ein Student auf dem Universitätsgelände mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasste Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen – auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Studenten. Die Behörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm gem. § 13 Nr. 2 c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Student weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und des Radfahrverbots nach § 3 Abs. 1 FeV rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. vom 16. März 2005 - 3 L 372/05.NW; Pressemitteilung Nr. 11/2005-
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker