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Rätselraten nach der Wahl: Wer wird regieren?

I. Nach Art. 39 Abs. 2 GG muss der neu gewählte Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten (also spätestens am 18.10.2005). Damit endet nach Art. 69 Abs. 2 GG automatisch das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister. Auf Ersuchen des Bundespräsidenten sind der Bundeskanzler und die Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers kommissarisch weiterzuführen (Art. 69 Abs. 3 GG).

II. Die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag regelt Art. 63 GG in verschiedenen Phasen:

  • 1. Wahlphase: Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vor (Art. 63 Abs. 1 GG). Erhält dieser „die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“, so muss der Bundespräsident ihn ernennen (Art. 63 Abs. 2 GG).
  • 2. Wahlphase: Erreicht der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler wählen, ohne dass ein Vorschlag des Bundespräsidenten vorliegt (Art. 63 Abs. 3 GG).
  • 3. Wahlphase: Kommt innerhalb dieser Frist eine Wahl nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die (einfache) Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte die absolute Mehrheit, so muss ihn der Bundespräsident ernennen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, hat der Bundespräsident ein Wahlrecht: Er kann binnen sieben Tagen entweder den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 Abs. 4 GG).
1. Für die erste Wahlphase ist daher ein Vorschlag des Bundespräsidenten unabdingbar. Weder Schröder noch Merkel können sich unmittelbar selbst zur Wahl stellen. Die erste Wahlphase ist kein eigentliches Wahlverfahren, sondern lediglich eine Abstimmung über den Vorschlag des Bundespräsidenten.

Nach h.M. ist der Bundespräsident nicht nur zum Vorschlag berechtigt, sondern auch verpflichtet. Der Bundespräsident ist allerdings rechtlich frei, wen er als Kandidaten vorschlägt (er muss nur zum Bundeskanzler wählbar sein, also Deutscher sein und das aktive und passive Wahlrecht besitzen). Insbesondere braucht der Bundespräsident nicht die Koalitionsverhandlungen abwarten, sondern kann sich selbst in den Prozess der politischen Mehrheitsbildung einschalten (Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 63 Rdnr. 17; v.Münch/Meyn GG Art. 63 Rdnr. 3). Auch eine rechtliche Bindung durch eine politische Konstellation (Wahlsieger, Führer einer Parlamentsmehrheit) besteht nach h.M. nicht (Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 63 Rdnr. 18; v.Münch/Meyn GG Art. 63 Rdnr. 4; Jarass/Pieroth GG Art. 63 Rdnr. 1). Nach der Gegenansicht soll das Ermessen des Bundespräsidenten reduziert sein, wenn sich ein Kandidat anbietet, der im ersten Wahlgang voraussichtlich die absolute Mehrheit erzielen wird (BK-Schenke GG Art. 63 Rdnr. 52; AK-Schneider GG Art. 63 Rdnr. 4). Allerdings verbleibe dem Bundespräsidenten auch hier eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Mehrheitsfähigkeit des Kandidaten.

Umstritten ist die Rechtslage, wenn der Bundespräsident dem Bundestag keinen Kandidaten vorschlägt. Der Bundestag kann dann gegen den Bundespräsidenten ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) einleiten (äußerstenfalls auch eine Präsidentenanlage, Art. 61 GG). Das BVerfG kann durch einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG) bestimmen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sodass der Präsident des Bundesrates als Vertreter des Bundespräsidenten gem. Art. 57 GG einen Vorschlag machen kann (BK-Schenke GG Art. 63 Rdnr. 16).

Nach h.M. darf der Bundestag allerdings alternativ auch sofort in die zweie Wahlphase eintreten. Begründet wird dies überwiegend mit dem Gedanken der Verwirkung. Wenn schon das Vorschlagsrecht nach Art. 63 Abs. 3 GG bei einem erfolglosen Vorschlag des Bundespräsidenten auf den Bundestag übergeht, müsse dies erst recht gelten, wenn der Bundespräsident (rechtswidrig) überhaupt keinen Vorschlag macht (Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 63 Rdnr. 18; v.Münch/Meyn GG Art. 63 Rdnr. 4; Jarass/Pieroth GG Art. 63 Rdnr. 1; a.A. BK-Schenke GG Art. 63 Rdnr. 17).

2. In der zweiten Wahlphase geht das Vorschlagsrecht auf den Bundestag über. Innerhalb der 14-tägigen Frist des Art. 63 Abs. 3 GG können beliebig viele Wahlgänge durchgeführt werden (nach h.M. kann die Frist allerdings auch ungenutzt verstreichen und überhaupt kein Wahlgang stattfinden) (Herzog in Maunz/Dürig GG Art. 63 Rdnr. 33 m.w.N.; a.A. BK-Schenke GG Art. 63 Rdnr. 83). Zur erfolgreichen Wahl sind nach wie vor die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich (Art. 121 GG, sog. absolute Mehrheit, „Kanzlermehrheit“).

3. In der dritten Wahlphase reicht nach Art. 63 Abs. 4 GG die einfache (Abstimmungs-) Mehrheit aus. Erhält ein Kandidat die absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident ein auf sieben Tage befristetes Wahlrecht: Der Bundespräsident kann ihn ernennen oder er kann den Bundestag auflösen. Im letzteren Fall muss die (erneute) Neuwahl nach Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG innerhalb von sechzig Tagen stattfinden.

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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