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Beweislastumkehr beim Verbrauchgüterkauf findet auch bei äußeren Beschädigungen Anwendung

Mit dieser Entscheidung erteilte der BGH einer in der Literatur verbreiteten Ansicht, welche die Norm des § 476 BGB eng auslegen wollte, eine Absage. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wonach vermutet wird, dass Mängel, die sich binnen sechs Monaten nach der Übergabe zeigen, bereits bei Gefahrübergang vorlagen, sei aber für den Verbraucherschutz so fundamental, dass eine enge Auslegung diesen Schutz weitgehend aushöhle. Folglich müsse der Verkäufer für einen solchen Mangel haften, wenn er nicht den Gegenbeweis antreten könne, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten sei. Dies gelte auch bei äußeren Fehlern der Kaufsache. Wollte man äußere Fehler ausnehmen, so laufe die Vermutungsregel in der Regel in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden könne.

Allerdings sei die Vermutung und damit die Beweislastregelung nicht mit der Art des Mangels vereinbar, wenn es sich um äußere Beschädigungen der Kaufsache handele, die auch einem Laien auffallen müssten. In solchen Fällen sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstande. Dementsprechend sei die Beweislastumkehr dann nicht angebracht.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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