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Bei gelber Ampelphase muss mit bremsendem Vordermann gerechnet werden

Der Beklagte bremste nach Verlassen der Autobahn an einer Ampelanlage ab, da die Ampel auf „gelb“ zeigte. Es kam zur Kollision mit dem dahinter fahrenden Kläger, der von der Beklagten seinen hälftigen Schaden ersetzt verlangt. Dieser sei vorzuwerfen, dass sie zunächst weitergefahren sei, und dann plötzlich eine starke Bremsung eingeleitet habe. Er habe damit gerechnet, dass die Beklagt noch über die Ampel fahre. Dies sei auch ohne Probleme noch möglich gewesen, da die Gelbphase noch „locker“ für zwei Wagen gereicht hätte.

Das Landgericht schloss sich in seinen Ausführungen der Vorinstanz an und wies zur Begründung auf § 4 StVO hin. Hiernach müsse der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden könne, wenn es plötzlich abgebremst werde. Hierbei gelte der nach der Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz: „Den Auffahrenden trifft die volle Einstandspflicht, da der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür spricht, dass er die erforderliche Sorgfalt im Straßenverkehr nicht eingehalten hat. Entweder ist er zu schnell gefahren, zu unaufmerksam oder hatte eben keinen ausreichenden Sicherheitsabstand“.

Der Kläger habe vorliegend nichts vorgetragen, was diesen Anscheinsbeweis habe erschüttern können. Es sei im konkreten Fall eine erhöhte Bremsbereitschaft geboten gewesen. „Gelblicht“ bedeute gem. §37 StVO, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten sei. Dies gelte naturgemäß auch für den Kläger, der offensichtlich geplant habe, trotz „Gelbphase“ noch in die verkehrsreiche Kreuzung einzufahren. Schon diese Fahrweise begründe einen schweren Verkehrsverstoß, so dass die von dem Fahrzeug der Beklagten grundsätzlich ausgehende Betriebsgefahr mit Blick auf das grobe Verschulden des Klägers ausnahmsweise nicht anzurechnen sei. Der Kläger müsse seinen Schaden in vollem Umfang tragen.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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