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Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt

Das OVG NRW hat seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre.

Zum Fall: Mit dem Auto, dessen Halter der Kläger war, wurde außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten. Mehr als einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Halter machte keine Angaben zum Fahrer, sodass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an. Die Klage des Fahrzeughalters gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Eine Fahrtenbuchauflage setze voraus, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen.

OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005 – 8 A 280/05

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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