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Gekaufte Hausarbeit“ im ersten juristischen Staatsexamen rechtfertigt die Aberkennung eines Wiederholungsversuchs

Die Klägerin hatte den im Rahmen der Staatsprüfung zu lösenden Fall an ein auf „akademisches Ghostwriting“ spezialisiertes Unternehmen geschickt und für dieses Gutachten 2000,-€ bezahlt. Trotz der fremden Hilfe bestand die Klägerin die Prüfung nicht. Sowohl die Klausuren als auch die Hausarbeit wurden als nicht ausreichend gewertet. Kurze Zeit später erhielt das Justizprüfungsamt Hinweise auf das regelwidrige Verhalten der Klägerin und entschied, dass der Klägerin wegen Täuschungsversuchs der ihr an sich zustehende Wiederholungsversuch abzuerkennen sei. Damit hat die Klägerin das Staatsexamen endgültig nicht bestanden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Entscheidung gerechtfertigt. Es sah in dem Verhalten der Klägerin einen schwerwiegenden Täuschungsversuch. Daher sei trotz der gravierenden Folgen für die Klägerin die Aberkennung des Wiederholungsversuchs vertretbar. Denn diese habe sich planvoll und gezielt einen erheblichen Vorteil gegenüber den Mitkandidaten verschaffen wollen. Zugleich habe sie dabei die Dienste eines Unternehmens in Anspruch genommen, dessen Geschäftsgegenstand darauf gerichtet sei, die Durchführung eines fairen Prüfungsverfahrens systematisch zu unterlaufen. Dass mit dieser Sanktion das Prüfungsamt zugleich auch einen Abschreckungseffekt für andere Prüflinge verfolge, sei nicht zu beanstanden.

Bitte beachten Sie, dass sich diese (noch nicht rechtskräftige) Rechtsprechung nicht allein auf eine eventuelle Wiederholungsprüfung beschränkt, sondern das Prüfungsverfahren insgesamt umfasst. Folglich kann bei einem Täuschungsversuch das bereits bestandene Examen ebenfalls aberkannt und zudem noch jegliche Wiederholungsmöglichkeit versagt werden.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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