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Klagen gegen atomare Zwischenlager in Bayern abgewiesen

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsbehörde die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen hat. Der BayVGH weist hierzu daraufhin, dass hinsichtlich der Beachtung des Gebots der Schadensvorsorge das Gericht lediglich zu überprüfen hat, ob die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zu Grunde liegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhen und wissenschaftliche Erkenntnisse weder negieren noch grob fehlgewichten. Dies sei bezüglich der Aufbewahrung der Kernbrennstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb während der genehmigten Aufbewahrungszeit von maximal 40 Jahren zu bejahen. Entsprechende Langzeituntersuchungen hätten die Dichtigkeit der Behältnisse bestätigt. Doch auch für den Fall, dass die Abdichtung in ihrer Wirkung wider Erwarten nachließe, sehe das Aufbewahrungskonzept ausreichende Schutzvorkehrungen vor.

Des Weiteren sei die erforderliche Vorsorge auch gegen Schäden bei Störfällen getroffen worden. Als rechtlich unerheblich wurde seitens des Gerichts wegen der sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere das Szenario eines zufälligen Flugzeugabsturzes erachtet. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass bei evtl. Störfällen (Überflutung, Brand, Absturz des Castors vom Krangehänge) die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Störfallplanungswerte überschritten werden würden.

Schließlich sei der erforderliche Schutz gegen terroristische Störmaßnahmen Dritter hinreichend gewährleistet. Dabei könne der Eigentümer einer Anlage mit hohem Risikopotential, z.B. einer kerntechnischen Anlage, zu adäquaten Schutzmaßnahmen verpflichtet werden, obwohl die Abwehr gezielter terroristischer Maßnahmen typischerweise Aufgabe des Staates sei. Das Maß der Erforderlichkeit der Vorkehrungen sei auch insofern nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu bestimmen. Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen müssten "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen sein. Nicht verhältnismäßig sei es jedoch, für verbleibende, allzu unwahrscheinliche Situationen (sog. Restrisiko) den Eigentümer zum Ergreifen technisch möglicher Schutzmaßnahmen zu verpflichten. Die Risikoermittlung und -bewertung liege insofern in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränke sich darauf zu prüfen, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhe. Für die Erstellung derartiger Risikoprognosen sei die Exekutive mit einer Vielzahl von Sachverständigen für Terrorismusabwehr einerseits und Kerntechnik andererseits besser gerüstet als die Verwaltungsgerichte.

Die Zuordnung eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes in den Bereich des sog. Restrisikos hat das Bundesamt für Strahlenschutz nach Ansicht des Senats ermittlungs- und bewertungsfehlerfrei vorgenommen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass ein atomares Zwischenlager weder zu den sog. "weichen" Zielen gehöre noch Symbolcharakter habe. Auch seien im Bereich der Luftfahrtsicherheit seit den Anschlägen vom 11. September 2001 auf nationaler wie auf internationaler Ebene eine Vielzahl von Maßnahmen zur Vermeidung terroristischer Flugzeugabstürze (u.a. Flugbeschränkungszonen, Luftsicherheitsgesetz) ergriffen worden. Ungeachtet dessen wäre selbst beim gezielten Flugzeugabsturz einer voll betankten Boeing 747 keine Überschreitung der Eingreifrichtwerte für Evakuierung oder Umsiedlung zu erwarten. Dies habe die gutachtliche Überprüfung der mechanischen und thermischen Auswirkungen im Falle eines derartigen Anschlags ergeben.

Nach Auffassung des Gerichts könne hinsichtlich der Gefährdung des Standort-Zwischenlagers durch gezielte terroristische Angriffe mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen das Risiko nicht von vornherein dem Bereich des sog. Restrisikos zugeordnet werden. Allerdings seien die für den Schutz der Kläger erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden, sodass die Gefahr weitergehender Schäden dem Restrisikobereich zuzuordnen sei. Die Überschreitung des insofern vom Gericht als maßgeblich erachteten Eingreifrichtwerts für die Evakuierung von Personen (100 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen) sei bei den Klägern nicht zu erwarten.

Einige weitere Klagen zum Zwischenlager Gundremmingen (u.a. einer Gemeinde und eines Zweckverbands) hat der BayVGH mit Urteil vom 09.01.2006 (Az. 22 A 04.40010-40012, 40014) abgewiesen. Auch die Klagen betreffend die Standort-Zwischenlager in Grafenrheinfeld und Niederaichbach wurden mit Urteilen vom 12.01.2006 (Az. 22 A 03.40019-40021 bzw. 22 A 03.40048, 40049) abgewiesen.

BayVGH, Urteil vom 02.01.2006, Az. 22 A 04.40016

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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