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Ex-Geisel muss nicht für Kosten der Befreiung aufkommen

Die Klägerin war im September 2003 in die Gefangenschaft kolumbianischer Rebellen geraten. Nach 74 Tagen Geiselhaft wurde sie in einem Hubschrauber aus dem Dschungel in die kolumbianische Hauptstadt Bogotá gebracht. Das Auswärtige Amt hatte durch Leistungsbescheid die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 12.640 Euro verlangt. Die Behörde hatte ihre Forderung auf § 5 Konsulargesetz (KG) gestützt. Danach sollen Konsularbeamte Deutschen, die hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann (§ 5 Abs. 1 KG). Allerdings ist der Hilfeemp-fänger nach § 5 Abs. 5 KG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin erfasst diese Regelung nicht die Kosten der Befreiung von Geiseln. Bei Verabschiedung des Gesetzes habe man nicht an Entführung und Geiselnahme gedacht. Erfasst würden vielmehr nur Fälle sozialer Notlagen, z.B. bei plötzlicher Mittellosigkeit oder Erkrankung, in denen das Konsulat Geld beispielsweise für Lebensmittel oder den Heimflug vorstreckt. Auf Kosten im Zusammenhang mit der Geiselnahme und der Befreiung sei das Gesetz nicht anwendbar.

VG Berlin, Urt. v. 04.04.2006 – 14 A 12.04

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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