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Rücktrittsrecht beim Kauf eines Importfahrzeuges

Der Käufer kann die Rückabwicklung seines Verbrauchsgüterkaufes nicht über die Gewährleistungsrechte der §§ 474 Abs. 1, 437 Nr. 2, 433, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB durchsetzen, da kein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorliegt. Er kann seinen Anspruch nur aus Verschulden des Verkäufers bei Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verfolgen.

Leitsätze:

  1. Der Umstand, dass ein Pkw aus Italien import worden ist, ist keine diesem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit und deshalb kein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.
  2. Bei unterlassener Aufklärung darüber, dass ein Pkw aus Italien importiert worden und dies im Fahrzeugbrief vermerkt ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zurücktreten.

OLG Hamm, Urteil v. 13.05.2003 - 28 U 150/02 ZGS 2003, 394

 



Quelle/Autor: Reuschenbach  

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