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Im Versandhandel besteht grundsätzlich eine Schickschuld - LG und AG übersehen § 474 Abs. 2 BGB

§§ 275 Abs. 1 a.F., 269 BGB

Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gem. § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

BGH, Urteil v. 16.07.2003 - VIII ZR 302/02 www.bundesgerichtshof.de



Quelle/Autor: Alpmann, Reuschenbach  

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