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BGB AT: § 151 S. 1 BGB befreit nicht vom Erfordernis einer nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens
Ein Transportunternehmer veräußerte einen LKW, den er wegen seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht selber bezahlt hatte. Die Hausbank des Transportunternehmers bittet den Käufer, den Kaufpreis auf ein Drittkonto der Hausbank anzuweisen. Erst danach soll Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Herstellerzeugnisses erfolgen. Dieser Bitte entsprach der Käufer nicht, sondern überwies den Kaufpreis direkt auf ein Firmenkonto des Transportunternehmers. Dieser verfügte über den Kaufpreis anderweitig, so dass letztlich der LKW-Verkauf nicht vollzogen werden konnte. Schadensersatz aus Vertragsverletzung eines zwischen dem Käufer und der Hausbank des Transportunternehmers zustande gekommenen Treuhandvertrages, weil die Hausbank Sicherungsinteressen des Käufers verletzt hat?
§ 151 S. 1 BGB:
Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen läßt.
BGH, Urteil v. 14.10.2003 - XI ZR 101/02 www.bundesgerichtshof.de
Quelle/Autor:
Alpmann, Reuschenbach