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StGB BT: Betrug durch Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben im kaufmännischen Verkehr
§ 263 StGB
<< Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (Hervorhebung von Kassenzeichen und Zahlungsfrist, Beifügen ausgefüllten Überweisungsträgers) so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht für eine bereits erbrachte Leistung entsteht, begeht eine Täuschungshandlung iSv § 263 Abs. 1 StGB (im Anschluss an BGHSt 47, 1 = RÜ 2001, 317). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Adressaten um kaufmännische Unternehmen handelt (Leitsatz des Bearbeiters) >>
OLG Frankfurt, Urteil v. 13.03.2003 - 1 Ws 126/02 NJW 2003, 3215, Bspr. Dr. H.-F. Thomas in RÜ 12/2003, 551
Quelle/Autor:
Reuschenbach