News
Examenstipp: Ergänzung der Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde im Baunachbarstreit
Auf Nachbarwiderspruch änderte die Widerspruchsbehörde den Baugenehmigungsbescheid insoweit, dass für den Nutzungsänderungsantrag des Bauherrn ergänzend eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verbeschieden wurde. Auch unterblieb insoweit eine Anhörung des Nachbarn.
Wie weit reicht die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde infolge des sog. Devolutiveffektes? Ist infolge der Ergänzung der Baugenehmigung um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Anhörung geboten und kann diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden? Dies sind alles Fragestellungen, die wiederholt Gegenstand von Examensklausuren waren und mit großer Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Examensklausur wieder aufgegriffen werden.
§§ 31 Abs. 2 BauGB, § 71 VwGO, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG
Leitsätze:
1. Eine vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung darf auch von der Widerspruchsbehörde mit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ergänzt werden.
2. Der Widerspruchsführer ist vor dieser Ergänzung zu hören. Ein Anhörungsmangel wird regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt.
BayVGH, Beschluss v. 09.10.2003 - 25 CS 03.897 www.judicialis.de
Quelle/Autor:
Wüstenbecker, Reuschenbach