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Errichtung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit

Aufgrund Beschlusses der Justizministerkonferenz vom 06.11.2003 wird zur Zeit die Zusammenlegung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit diskutiert. Eine Arbeitsgruppe soll bis zum Juni 2004 Vorschläge erarbeiten. Ein wichtiges Signal hierbei ist die Protokollerklärung der Bundesregierung im Vermittlungsverfahren Harz III u. IV vom Dezember 2003, die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte ausüben zu lassen. Im Zusammenhang damit steht das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3022). Das bisherige BSHG wird zum 01.01.2005 durch das SGB XII abgelöst. Für sozialhilferechtliche Streitigkeiten sollen dann nach Art. 38 des Gesetzes nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG n.F.). Im Hinblick darauf hat sich der Präsident des OVG NRW mit Presserklärung vom 06.02.2004 für eine zügige Zusammenlegung der Sozialgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen. Jedenfalls sollte sichergestellt werden, dass ab dem 01.01.2005 die Verwaltungsgerichte über besondere Spruchkörper weiterhin für die sozialhilferechtlichen Verfahren nach dem SGB XII zuständig sind (vgl. dazu die weitere Presseerklärung des Präsidenten des OVG NRW vom 13.02.2004 mit Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGG).

http://www.rivsgbnrw.de

http://www.ovg.nrw.de



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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