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Keine Anwendung des § 28 HGB bei Gründung einer GbR
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist § 130 HGB beim Eintritt eines Gesellschafters in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 07.04.2003 – II ZR 56/02, RÜ 2003, 354). Tritt ein Rechtsanwalt in eine Sozietät ein, haftet er grundsätzlich entsprechend § 130 HGB für Altschulden der Sozietät.
Nunmehr hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt für Altschulden seines Partners haftet, wenn er mit diesem eine Sozietät gründet. Eine Haftung könnte sich entsprechend § 28 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 128 HGB ergeben. Der BGH lehnt die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB auf die Gründung einer Anwaltssozietät jedoch ab, weil den Rechtsanwälten nicht wie den Gesellschaftern einer OHG die Möglichkeit offensteht, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Geltung zu verschaffen.
Die Entscheidung erscheint klausurmäßig aufgebaut demnächst in der RÜ.
Quelle/Autor:
Josef Alpmann