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Bundesverfassungsgericht „kippt“ erneut strafrechtliche Vorschrift wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz

In einer aktuellen Entscheidung hat das BVerfG nicht nur das in § 11 b Abs. 2 a, 2. Alt. TierSchG normierte Hundezuchtverbot wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt, sondern auch die Strafnorm des § 143 StGB „kassiert“ (Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/02).

Die vorgenannte Strafnorm, die erst durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (HundBekG) vom 12.04.2001 in das StGB einfügt worden ist, stellt Verstöße gegen landesrechtliche Zucht- und Handelsverbote unter Strafe. Nach den Ausführungen des BVerfG lagen insoweit die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor. Zwar besitzt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, er hätte das erforderliche Gesetzgebungsrecht für die angegriffene Strafvorschrift aber nur dann, wenn und ggf. soweit diese Regelung für die Herstellung gleichfertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG liegen aber nicht vor, weil die landesrechtlichen Vorschriften – die jeweiligen Kampfhundeverordnungen – zu stark divergieren. Aus diesem Grund kann eine Bundeseinheitlichkeit auch auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktionen nicht erreicht werden. Die Divergenzen des Landesrechts werden vielmehr auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt und dadurch noch verstärkt. Somit verstößt die Regelung mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage auch gegen das Berufsfreiheits- und Eigentumsgrundrecht der klagenden Beschwerdeführer (Hundezüchter). Das BVerfG hat daher die Nichtigkeit des § 143 StGB ausgesprochen.

Nach dieser Entscheidung steht mithin fest, dass die gesetzgeberische Kompetenz zur Normierung von Blankettstraftatbeständen, welche die Zucht und den Handel mit bestimmten gefährlichen Hunden pönalisieren, beim jeweiligen Land liegt, da der Bund – wegen der unterschiedlichen Kampfhundeverordnungen der Länder – von seiner Gesetzgebungsmöglichkeit im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 2 GG) auf dem Gebiet des Strafrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) kein Gebrauch machen kann.

Die – nach der Nichtigkeit des § 143 StGB - vorhandene strafrechtliche Regelungslücke können nunmehr die einzelnen Länder unter Beachtung der Art. 1 – 4 EGStGB schließen.

Das voranstehende Ergebnis besagt aber nicht, dass es dem Bund generell verwehrt sein soll, mit Blankettstrafnormen an das jeweilige Landesrecht anzuknüpfen. So weist namentlich das Umweltstrafrecht (§§ 324 ff. StGB) neben seiner Verwaltungsakzessorietät eine gewisse Landesakzessorietät auf, da sich die Kriterien für strafbare Einwirkungen auf die Umwelt häufig erst aus Landesrecht ergeben.

Zu § 143 StGB bestehen jedoch zwei elementare Unterschiede:

Zum einen nimmt der Bund über seine eigenen Kompetenzen aus Art. 75 Abs. 1 Nrn. 4, 5 GG Einfluss auf die Landesgesetzgebung, bewirkt mithin – anders als im Ordnungsrecht – durch die Einflussnahme auf den Inhalt der Anknüpfungsnormen eine zumindest vergleichbare Rechtslage in sämtlichen Ländern. Zum anderen sind die §§ 324 ff StGB unter der Geltung des weniger strengen Art. 72 Abs. 2 GG a.F. erlassen worden, sodass der Bund seinerzeit einer geringeren Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seiner Kompetenz unterlag (vgl. v. Coelln NJW 2001, 2834, 2837).

Noch vor kurzem hatte das BVerfG den „umgekehrten“ Fall entschieden, dass nämlich länderrechtliche Regelungen wegen einer bestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind (Urt. v. 10.02.2004 – 2 BvR 834/02, 1588/02). Diese Entscheidung betraf die sogenannten Unterbringungsgesetze einiger Bundesländer, die eine nachträgliche und vorbehaltslose Sicherungsverwahrung bereits verurteilter Straftäter ermöglichten.



Quelle/Autor: Sascha Lübbersmann  

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