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Direktkondiktion bei Fehlen einer zurechenbaren Anweisung
Der alleinvertretungsberechtigte Direktor einer in Deutschland ansässigen schweizerischen AG (P.AG) erteilte im Namen der AG einem Mitarbeiter M Kontovollmacht. Aufgrund dieser Vollmacht stellte der Mitarbeiter einen Scheck aus, mit der er die klagende Sparkasse S anwies, an das beklagte Land als Steuerfiskus 260.000 DM zu überweisen. Als sich herausstellt, dass der Direktor der AG bei Erteilung der Kontovollmacht geschäftsunfähig war, verlangt die Sparkasse von dem Land Rückzahlung der 260.000 DM.
Grundsätzlich vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (das hier die AG und die Sparkasse) und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (das sind hier die AG und das Land).
Ausnahmen gelten dann, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und auch keine Rechtsscheinsanweisung bestand.
Hier fehlte es an einer wirksamen Anweisung. Da die Erteilung der Kontovollmacht an den M wegen der Geschäftsunfähigkeit des Direktors unwirksam war, hatte der M keine Vertretungsmacht bei Ausstellung des Schecks. Eine Rechtsscheinsanweisung besteht hier nicht. Sie setzt nicht nur die Gutgläubigkeit des Anweisungsempfängers voraus, sondern auch, dass der Anweisende zurechenbar den Rechtsschein einer Anweisung veranlasst hat. Die AG hat den Rechtsschein einer Anweisung nicht zurechenbar gesetzt, da der Direktor als Organ der Gesellschaft bei Erteilung der Kontovollmacht geschäftsunfähig war.
Die Entscheidung erscheint klausurmäßig aufgebaut demnächst in der RÜ.
Quelle/Autor:
Josef A. Alpmann