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Widerruf des Widerrufs wirksam

BGH, Urt. v. 26.03.2004 - V ZR 90/03: "Der Antragende ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, den Widerruf seines Angebots widerruflich auszuschalten. Der Grundsatz, dass die Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll (vgl. Senat, BGHZ 97, 264, 266 m.w.N.), steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist es, zu verhindern, dass der Empfänger einer einseitigen, gestaltenden Willenserklärung darüber im Ungewissen bleibt, ob durch die Erklärung seines Vertragspartners eine Rechtsänderung bewirkt worden ist (...). So verhält es sich nicht, wenn der Widerruf eines Vertragsangebots als zurücknehmbar ausgestaltet wird. Eine Ungewissheit des Angebotsempfängers über seine Rechte kann hierdurch grundsätzlich nicht eintreten. Führt der Widerruf - wie hier - nicht zum Erlöschen, sondern nur zur Befristung des Angebots, bleibt seine Rechtsstellung bis zum Ablauf der nunmehr geltenden Annahmefrist unverändert. Wird der Widerruf vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen, entfällt zwar die Annahmefrist, seine Rechte bleiben hiervon aber unberührt. Ebenso wie der Widerruf wird die Rücknahmeerklärung mit Zugang bei dem Angebotsempfänger wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Ungewissheit über die Annahmefähigkeit des Angebots kann grundsätzlich nicht eintreten. ...
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Rücknahme des Widerrufs der für das Angebot vorgeschriebenen Form bedarf. Diese Frage ist für den Fall des Rücknahme des Widerrufs eines trotz Widerrufs noch wirksamen Angebots auf Abschluss eines Grundstückkaufvertrages zu verneinen. Zweck des Formangebots von § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) ist es, die Parteien eines Vertrages, aufgrund dessen das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen ist, vor Übereilung zu bewahren und Rechtssicherheit über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu gewährleisten (...). Dieser Zweck gebietet es nicht, alle Erklärungen, von denen der Eintritt einer Veräußerungspflicht mit abhängt, in das Formangebot einzubeziehen, da die beurkungsbedürftige Verpflichtung ihren Grund in dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (hier: Angebot) hat"

Die Entscheidung erscheint demnächst in der RÜ.



Quelle/Autor: Josef A. Alpmann  

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