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Doppelte Staatsangehörigkeit bei EU-Ausländern zulässig

Die Mehrstaatigkeit wird zwar innerstaatlich und international grds. als Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der betroffenen Bürger nach Möglich-keit vermieden oder beseitigt werden soll (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG, § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG). Hiervon werden jedoch seit der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts seit 1999 vermehrt Ausnahmen gemacht (vgl. § 87 AuslG).

Die Beklagte hatte die Einbürgerung eines griechischen Staatsangehörigen unter Beibehaltung der griechischen Staatsangehörigkeit abgelehnt, da die Gegenseitigkeit fehle (§ 87 Abs. 2 AuslG). Dies sei schon deshalb der Fall, weil Griechenland anders als Deutschland keinen zwingenden Anspruch auf Einbürgerung (vgl. § 85 AuslG) vorsehe, sondern diese nur nach Ermessen gewähre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 20.04.2004 (BVerwG 1 C 13.03) klargestellt, dass sich das Gegenseitigkeitserfordernis nur auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten beziehe. Es verlange hingegen nicht auch eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung. Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 die Einbürgerung für EU-Staatsangehörige erleichtern wollen. Diese Erleichterung würde nicht erreicht, wenn man für die Gegenseitigkeit verlange, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen.

http://www.bverwg.de/enid/8d99cadebc2dfef4c67da0d98f526cea,89bae87365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0934303333/9d.html



 



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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