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EU-Staaten beschließen einheitliches Asylrecht
Bereits Ende März hatten sich die Minister auf die sog. Flüchtlings-Richtlinie mit einheitlichen Standards zur Anerkennung von Asylbewerbern verständigt. Asyl wird nach der Richtlinie auch solchen Personen gewährt, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlings-Konvention erfüllen, aber anderweitig schutzbedürftig sind. Dies gilt z.B. wenn ihnen in ihrem Heimatland Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Strafen drohen. Die EU-Richtlinie gewährt außerdem Schutz auch bei der Gefahr nichtstaatlicher Verfolgung (z.B. bei drohender Beschneidung von Frauen, Verfolgung durch Drogenkartelle oder „religiöse Eiferer“). Keine einheitliche Regelung wurde hinsichtlich der Rechte erzielt, die anerkannte Flüchtlinge genießen. Hier wurden lediglich „Kann-Bestimmungen“ beschlossen. Über Aus-maß und Einschränkungen der Flüchtlingsrechte entscheiden weiterhin die Mitgliedstaaten.
Die Ende April verabschiedete Asylverfahrensrichtlinie legt die Mindestnormen für das Asylverfahren fest, insb. haben sich die EU-Staaten auf eine dem Art. 16 a Abs. 2 GG vergleichbare Drittstaatenregelung verständigt. Außerdem ist eine Abschiebung schon vor der Entscheidung über sog. Folgeanträge möglich. Nach der Drittstaatenregelung können Asylbewerber bereits bei der Einreise ohne nähere Prüfung ihres Falls abgewiesen werden, wenn sie aus einem sicheren Drittland kommen. Als sicher gilt ein Land, wenn es die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat und einhält, ein gesetzlich geregeltes Asylverfahren hat und die Europäische Menschenrechtskonvention respektiert. In anderen Fällen darf die Drittstaatenregelung nur angewandt werden, wenn die Behörden sich von der sicheren Lage für den Flüchtling überzeugt haben.
http://www.bmi.bund.de/frame/liste/Presse/Medienspiegel/ix3754_reden.htm?categoryVariant=interviews&redner=+&language=de&language=de&schwerp=%20&verknuepfung=%20&behoerde=%20&Thema=%20
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker