News

Einstellen eines Artikels bei ebay als verbindliches Angebot

Zur Begründung beziehen sich beide Gerichte auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Danach liegt in dem Einstellen eines Artikels zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel (§ 9 Nr. 1 AGB). Für den Sofortkauf ist dies nochmals in § 11 Nr. 1 S. 3 der AGB hervorgehoben. AG Menden a.a.O.: "Dabei stellt die Freistellung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens des Klägers ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Nr. 1 der AGB für die Nutzung von ebay). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebots durch den Beklagten (vgl. § 7 Nr. 2 der AGB). Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind ebay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zu Stande gekommen, wobei nach Auffassung des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB stand, dass innterhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde.

Das AG Moers setzt sich mit der Problematik auseinander, dass die AGB nicht vom Verkäufer gestellt werden, sondern von der Firma ebay.
AG Moers a.a.O.:
"Der Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Bekl. im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen so genannten "invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, dass die Allgemeinen Geschätftsbedingungen von eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kl. bzw. zwischen eBay und Bekl. entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, so genanntes Marktverhältnis, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, das heißt von keiner der Parteien i.S. des § 305 I BGB gestellt. Allerdings sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen, Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitige Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (gdl. BGH im sog. ricardo.de-Urteil, NJW 2002, 363)."

Die AGB finden Sie hier: http.//pages.ebay.de/help/community/png-user.html



Quelle/Autor: Josef A. Alpmann  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube