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Neues Opferrechtsreformgesetz stärkt die Rechte von Opfern und Verletzten im Strafverfahren

Die Schwerpunkte dieser gesetzlichen Neuregelung zugunsten der Opfer von Straftaten sind:

  1. Eine Verringerung der Belastung für das Opfer durch das Strafverfahren
  2. Die Stärkung der Opferrechte im Verfahren selbst
  3. Verbesserte Möglichkeiten, gleich im Strafverfahren vom Angeklagten Ersatz für den aus der Straftat entstandenen Schaden zu erlangen und durchzusetzen
  4. Verbesserte Information des Verletzten über seine Rechte und den Ablauf des Strafverfahrens

Die Verwirklichung dieser Ziele soll insbesondere durch die nachfolgend genannten Neuerungen gewährleistet werden:

  1. Um die Belastung einer mehrfachen Vernehmung des Opfers (gerade bei Sexualstraftaten) zu verringern, wird die Möglichkeit geschaffen, ein Verfahren – unabhängig von der erwarteten Strafhöhe – mit Rücksicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen statt beim Amtsgericht beim Landgericht anzuklagen. Damit wird dem Opferzeugen eine zweite Tatsacheninstanz, die es gegen die nur mit der Revision überprüfbaren landgerichtlichen Urteilen nicht gibt, erspart. (§§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG n. F.).
  2. Die Subsidiarität einer audio-visuellen Vernehmung per Videostandleitung des Zeugen in der Hauptverhandlung entfällt. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die schutzbedürftigen Belange des Zeugen auch dadurch gewahrt werden können, dass der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Die Zulässigkeit der Videovernehmung nach § 247 a StPO wird damit erweitert, um dem Opfer eine Begegnung mit dem Angeklagten im Verhandlungssaal zu ersparen.
    (§ 247 a Satz 1 StPO n. F.)
  3. Mehrfachvernehmungen des Opferzeugen können künftig auch dadurch vermieden werden, dass in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht einzelne Vernehmungen nicht nur in ihrem wesentlichen Ergebnis schriftlich protokolliert werden, sondern insgesamt auf Tonträger aufgezeichnet werden können und in Folge der so gegebenen besseren – weil vollständigeren – Dokumentation auf eine wiederholte Vernehmung in der Berufungsverhandlung verzichtet werden kann.
    (§ 273 Abs. 2, 323 Abs. 2 StPO n. F.)
  4. Der Deliktskatalog für die Berechtigung zur Nebenklage wird erweitert (insbesondere zugunsten der Opfer einer Ausbeutung von Prostituierten, von Zuhälterei und von strafbaren Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz).
    (§ 395 Abs. 1 StPO n. F.)
  5. Die Möglichkeit, dem Nebenklageberechtigten kostenlos einen Rechtsanwalt als Beistand für das Strafverfahren beizuordnen, wird erweitert. Insbesondere können nunmehr die Eltern eines getöteten Opfers auf ihren Antrag hin einen kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen.
    (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO n. F.)
  6. Die Vertrauensperson des Verletzten hat nunmehr grundsätzlich ein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung und – bei berechtigtem Interesse – auch bei einer körperlichen Untersuchung.
    (§§ 81 d, 406 f. Abs. 3 StPO n. F.) 
  7. Das sog. „Adhäsionsverfahren“, mit dem zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat auf Antrag des Verletzten bereits im Rahmen des Strafverfahrens zugesprochen werden können, um den zusätzliche Gang vor das Zivilgericht zu ersparen, wird ausgebaut und erweitert. Insbesondere werden die jetzt noch bestehenden Möglichkeiten von einer beantragten Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, eingeschränkt. Ferner wird die Möglichkeit geschaffen, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen und einen vollstreckbaren Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche abzuschließen. Eine durch das Gericht zusprechende Entscheidung wird zukünftig entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Des Weiteren wird die Verpflichtung des Gerichts statuiert, eine Nichtentscheidung über den Anspruch des Verletzten so früh wie möglich mitzuteilen, um dem Geschädigten schon vor Erlass eines Strafurteils die Möglichkeit einzuräumen, seinen Anspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Schließlich erhält der Verletzte nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde, für den Fall, dass das Gericht von einer beantragten Entscheidung im Adhäsionsverfahren absieht.
    (§§ 403 – 406 b StPO n. F.)
  8. Der Verletzte hat nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur das Recht auf eine Information über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, sondern darüber hinaus auch ein Informationsanspruch bezüglich der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Sachstand des Verfahrens und über freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber dem Angeklagten. Ihm ist insbesondere auch auf Antrag mitzuteilen ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Verurteilten gelockert oder ausgesetzt werden.
    (§ 406 d StPO n. F.)
  9. Aktenkundige Verletzte, die nach § 395 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage berechtigt sind, erhalten eine Mitteilung vom Termin der Hauptverhandlung.
    (§ 214 Abs. 1 StPO n. F.)
  10. Der Verletzte ist nunmehr zwingend über seine Schutz-, Beistands-, Informations- und Verfahrensrechte zu unterrichten. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit keinen Ermessensspielraum mehr.
    (§ 406 h StPO n. F.)
  11. Die Ladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung geschieht bereits unter Hinweis auf die Bestimmungen, die dem Interesse des Zeuge oder seinem Schutze dienen.
    (§ 48 StPO n.F.) 
  12. Zum Zwecke der Verfahrensförderung hält das konsensuale Aufklärungsgespräch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten des Strafverfahrens Einzug in das Ermittlungs- und Zwischenverfahren.
    (§§ 160 a, 202 a StPO n. F.)
  13. Zum Schutze des aufgenommenen Zeugen wird die weitere Verwendung einer Bild-Ton-Träger-Vernehmung detaillierter geregelt.
    (§ 58 a Abs. 2 und 3 StPO n. F.) 
  14. Schließlich soll die obligatorische Beschuldigtenbelehrung auch dahingehend erweitert werden, dass – in geeigneten Fällen – dieser auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen wird und darauf, dass er sich schriftlich äußern könne.
    (§ 136 Abs. 1 StPO n. F.)

Das Opferrechtsreformgesetz tritt voraussichtlich am 01.09.2004 in Kraft.



Quelle/Autor: Sascha Lübbersmann  

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