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Kopftuch II

Die aus Afghanistan stammende Klägerin ist seit 1995 deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie hat in Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden und begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, sie als Beamtin auf Probe in den Schuldienst einzustellen. Das Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei aus Glaubensgründen nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Damit fehle ihr die Bereitschaft, das Neutralitätsgebot zu achten, das der Staat in Fragen des Glaubens und der Religion gegenüber den Schülern und ihren Eltern einzuhalten habe. Die Klägerin sei deswegen für den öffentlichen Schuldienst nicht geeignet. Die Vorinstanzen haben das Begehren der Klägerin abgewiesen. Das BVerwG hatte im Jahre 2002 ebenfalls entschieden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung fehle (BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 – 2 C 21.01 = RÜ 2002, 517).

Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin hatte das BVerfG diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, finde im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, doch könne der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel für den Gesetzgeber Anlass sein, das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 = RÜ 2003, 513).

Das Land Baden-Württemberg hatte daraufhin im April diesen Jahres ein solches Gesetz er-lassen. Dieses entspricht nach Auffassung des BVerwG den Vorgaben des BVerfG und bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, die Erteilung des Unterrichts mit Kopftuch zu untersagen. Das Gesetz enthalte trotz der Erwähnung „christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ keine Bevorzugung christlicher Religionen. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden, treffe alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen. Da die Klägerin nicht bereit sei, diesem Verbot nachzukommen, fehle ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung.

BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 2 C 45.03

http://www.bverwg.de/enid/1c97c5b3d6e04a3d6f4beabfee7cd818,9bffc47365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0934323431/8o.html



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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