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Das Bankgeheimnis ist auch bei Forderungsabtretungen zu beachten

Diese umfassende Geheimhaltungspflicht gelte auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung der Bank mit ihren Kunden. Es sei eine konkludente Vereinbarung in diesem Zusammenhang anzunehmen.

Da der Abtretende dem Forderungserwerber die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen habe, sei die Verschwiegenheitspflicht durch die Forderungsabtretung berührt.

Dieser Grundsatz gelte schon bei anderen Berufen, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater). Der Senat ist der Auffassung, dass dies entsprechend auch für Banken zu gelten habe.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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