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Prüfungsangst entschuldigt nicht
Bei einer speziell durch Prüfungsängste gekennzeichneten Störung handele es sich i.d.R. um ein Defizit der persönlichen Leistungfähigkeit, die durch eine Prüfung gerade auch festgestellt werden soll. Ob dieses Leistungsdefizit zum Prüfungsversagen oder zum Nichtantritt bei der Prüfung führe, mache keinen Unterschied. In beiden Fällen sei Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht anzuerkennen.
Etwas anderes könne nur für sog. Panikstörungen oder generalisierte Angststörungen gelten. Bei einer Panikstörung handelt es sich um wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Kennzeichen einer generalisierten Angststörung (z.B. einer Angstneurose) ist es ebenfalls, dass die Angst generalisiert und anhaltend ist und anders als die bloße Prüfungsangst nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt ist.
Nach Auffassung des OVG können nur solche Examenspsychosen ausnahmsweise eine Prüfungsunfähigkeit rechtfertigen, die ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung haben, sofern es sich nicht um eine Dauererkrankung handelt.
OVG NRW, Beschl. v. 16.02.2004 – 14 A 3057/03
erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker