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Höhere Hürden für die Ausweisung von EU-Bürgern und türkischen Arbeitnehmern

Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 AuslG vorsieht (künftig §§ 53, 54 AufenthG), dürfen gegen EU-Bürger nicht verfügt werden. Außerdem müssen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte künftig Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung bzw. dem Widerspruchsbescheid entstanden sind, berücksichtigen. Das BVerwG (Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 30.02) hat damit die Konsequenzen aus einer Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 gezogen (Rechtssache Orfanopoulos und Oliveri gegen Land Baden-Württemberg – C-482/01 und C-493/01).

In einem weiteren Verfahren (Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 29.02) hat das BVerwG festgestellt, dass diese Grundsätze auch für nach dem Assoziationsrecht EG - Türkei privilegierte türkische Arbeitnehmer gelten. Auch bei ihnen ist eine Ausweisung nur nach einer individuellen Entscheidung der Ausländerbehörde zulässig. § 47 AuslG ist auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer nicht anwendbar. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist in diesen Fällen - anders als im Regelfall der Anfechtungsklage - nicht mehr der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Widerspruchsbescheid), sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht.

In einem dritten Verfahren hat das BVerwG dem EuGH nach Art. 234 EG u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kinder türkischer Arbeitnehmer ihre Rechtsposition nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) wieder verlieren können (Beschl. v. 03.08.2004 – 1 C 26.02 u. 1 C 27.02)

Beachte: Das neue Ausländerrecht i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) sieht bei EU-Bürgern keine Ausweisung mehr vor, sondern nach § 6 FreizügG/EU den Verlust des gesetzlichen Aufenthaltsrechts durch feststellenden VA. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG (Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 30.02) darauf hingewiesen, dass die Wirkungen der Ausweisung bzw. des Verlust des Aufenthaltsrechts nach der ab 01.01.2005 geltenden neuen Rechtslage generell zu befristen ist (§ 7 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU).

http://www.bverwg.de/enid/27984c69a5bdbfa8a533de9d05755ff7,d678397365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0934333239/9d.html

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Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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