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Rechtsanspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II im Januar?

Die „Zahlungslücke“ im Januar ist nach h. Lit. mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Zur Begründung wird auf ein Urteil des BVerwG vom 22.04.2004 (BVerwG 5 C 68.03) verwiesen, das zwar den bisherigen Übergang von der Arbeitslosenhilfe zur Sozialhilfe betraf. Die dort aufgestellten Grundsätze seien aber auch auf das Arbeitslosengeld II übertragbar.

Das BVerwG hatte in dem Urteil festgestellt, das Sozialleistungen auf einer auf den Kalendermonat bezogenen Betrachtung beruhen. Aus der Festlegung auf den jeweiligen Kalendermonat folge, dass dem Bedarf für den jeweiligen Monat auch nur das in diesem Monat zugeflossene Einkommen gegenüberzustellen sei. Eine Zuordnung zum Folgemonat sei auch nicht deswegen geboten, weil der Zufluss am Monatsende nach der Lebenserfahrung regelmäßig tatsächlich noch im Folgemonat zur Verfügung stehe. Der Hilfesuchende dürfe wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen. Danach wäre das Auslassen eines Monats unzulässig.

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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