Aktuelles


Examensklausuren Februar 2025

Strafrecht
Teil 1: Saarland und Rheinland-Pfalz
Der erste Teil der Klausur lief sowohl im Saarland als auch in Rheinland-Pfalz gleich. Es ging um zwei Personen, die eine Affäre miteinander hatten; anschließend erpresste eine Person die andere mit intimen Bildern, woraufhin sich der Erpesste entschloss, den Erpresser zu töten. Er wollte nicht, dass die Affäre publik wird. Deshalb schlug er seinem Erpresser mit einem schweren Aschenbecher von hinten auf den Kopf, woraufhin dieser starb. Eine Einschaltung der Polizei hielt er aus Geheimhaltungsgründen ebenfalls für ausgeschlossen.
Hier ergab sich ein Examenstreffer aus der RÜ: dazu könnt ihr in der RÜ 5/2022 auf Seite 301 genauer nachlesen.
Im Wesentlichen ging es darum die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe anzuprüfen und dabei zu erkennen, dass zwar eine Notwehrlage bestand, die Grenzen der Notwehr jedoch überschritten wurden.
Anhand des im Kurs Gelernten konnte man diesen Teil somit gut lösen. Diejenigen, die sich mit der RÜ-Entscheidung befasst hatten, verfügten entsprechend über einen herausgehobenen Vorteil.
 
Teil 2 & 3: Saarland und Rheinland-Pfalz
Teil 2:
Im zweiten Teil ging es in beiden Städten auf unterschiedliche Arten um die Brandstiftungsdelikte. Mit Hilfe der im Kurs gelehrten systematischen Arbeit am Gesetz traten hier keine großen Schwierigkeiten für die Prüflinge auf.
 
Teil 3 (nur in Rheinland-Pfalz):
Nachdem die Ehefrau des Erpressten nun von der Affäre erfahren hatte, beschloss sie sich von ihrem Ehemann zu trennen. Da der Ehemann seine Frau niemand anderem überlassen wollte, beschloss er anschließend seine Frau zu töten.
Diese befindet sich gerade bei ihrer Freundin F. Deshalb beschließt er beide zu töten. Im Rahmen der geplanten Tötungshandlung an F kann diese verletzt fliehen, woraufhin der Ehemann beschließt nun nur seine Ehefrau zu töten und sticht dieser in den Oberkörper. Dabei denkt er, dass seine Frau lebensgefährlich verletzt ist, erkennt jedoch schon kurz darauf, dass es sich nur um eine leichte Stichwunde handelt. Aus Mitleid lässt er von seiner Ehefrau ab und verschwindet vom Tatort.
Es war nur auf die Strafbarkeit von A einzugehen.
Im dritten Teil wurde das Strafrecht AT dann noch abgeprüft.
An der Freundin F war erforderlich zu erkennen, dass hier ein versuchter Mord/Totschlag vorlag und auf die Frage eines Rücktritts einzugehen, insbesondere, dass es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelte. Zudem sollte man eine vollendete gefährliche Körperverletzung prüfen.
An der Ehefrau handelte es sich nahezu um die gleichen zu prüfenden Punkte, sodass in Einigem nach oben verwiesen werden konnte. Lediglich der Rücktritt lag hier im Gegensatz zur Tötungshandlung an F vor, da der Ehemann freiwillig aus Mitleid die Tatvollendung unterließ und nicht wie bei F aufgrund der Flucht.
All diese Themen wurden im Kurs ausführlich besprochen und regelmäßig wiederholt, sodass für unserer Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer keine großen Schwierigkeiten auftreten konnten.
Im dritten Teil im Saarland gab es lediglich eine Zusatzfrage zur StPO im Hinblick auf eine Untersuchungshaftanordnung gegenüber dem Ehemann. Auch dieses Thema wird im Rahmen des Kurses ausführlich behandelt.



Klausur Zivilrecht 1
Teil 1
Bei Gründung einer GbR wird versehentlich ein unbeteiligter Dritter als Gesellschafter in das Gesellschaftsregister eingetragen. Anschließend wird ein Rechtsgeschäft von einem der Gesellschafter für die Gesellschaft abgeschlossen. Thema war die Reichweite bestehender Einzelvertretungsmacht trotz Widerspruchs eines anderen Gesellschafters. Man musste § 720 III BGB erkennen. Bezüglich der Haftung des Dritten, der in Wahrheit kein Gesellschafter war, musste § 15 HGB über § 707 a III BGB gesehen werden.
Teil2
Weder der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die GbR noch dessen Austritt wurde ins Gesellschaftsregister eingetragen. Behandelt wurde die in unserem Kurs ausführlich besprochene Frage der „sekundären Unrichtigkeit" des Registers nach § 15 HGB sowie die Frage, ob § 15 HGB auch bei deliktischem Handeln greift. Darüber hinaus musste die Zurechnung des Handelns des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Bereich des Deliktsrecht erörtert werden (ebenfalls ausführlich im Kurs besprochen).
Teil 3
Die Erblasserin hatte die Erbin mit einem Vermächtnis (Übereignung einer Sache) beschwert. Auf dem Weg zur vereinbarten Übergabe der Sache an die Vermächtnisnehmerin wird durch unerlaubte Handlung eines Schädigers der Vermächtnisgegenstand zerstört. Ansprüche der Vermächtnisnehmerin gegen den Schädiger sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der Erbin waren zu prüfen. Verlangt wurden nur die Grundkenntnisse zum Vermächtnis
(im Erbrechtskurs behandelt) und die Standardfragen zur Drittschadensliquidation, die im Kurs an verschiedenen Stellen besprochen waren.

Klausur Zivilrecht II
Teil 1
Der minderjährige M schließt mit Einwilligung der Eltern einen Leihvertrag über ein Fahrrad. Während der Laufzeit dieses Vertrages geht der Minderjährige mit dem Fahrrad zu einem Fahrradhändler und tauscht das Fahrrad gegen ein anderes Fahrrad. Der Händler geht von der Volljährigkeit des Minderjährigen aus und hat keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum. Die Eltern verweigern hierzu die Genehmigung. Kann der Eigentümer des verliehenen Fahrrads vom jetzigen Besitzer (also dem Fahrradhändler, der das Fahrrad im Rahmen des Tauschs erworben hat) Herausgabe verlangen?
 Im Rahmen des Herausgabeverlangens musste natürlich genau das Abstraktionsprinzip beachtet werden und beim gutgläubigen Eigentumserwerb des Händlers an dem Fahrrad die Frage erörtert werden, ob § 932 BGB beim Erwerb einer Sache, die dem Minderjährigen nicht gehört, teleologisch zu reduzieren ist, weil der Erwerber dann, wenn die Sache dem Minderjährigen wirklich gehört hätte, kein Eigentum erwerben kann (der gute Glaube an die Volljährigkeit wird nicht geschützt, und das Geschäft wäre für den Minderjährigen nachteilig), dass er aber dann, wenn die Sache dem Minderjährigen nicht gehört, Eigentum gutgläubig erhalten kann.
Dieses Problem ist sowohl im Sachenrecht als auch in BGB AT im Kurs erörtert worden.
Teil2
Hier ging es bei gleichem Sachverhalt wie in Teil 1 darum, ob der Verleiher des Fahrrades gegen den M Ansprüche hat, weil der Händler, der das verliehene Fahrrad erhalten hatte, sich ins Ausland abgesetzt hatte und das Fahrrad unauffindbar war. Hier ging es um die klassische Zusammenstellung der Ansprüche auf Schadensersatz bzw. auf den Erlös für den Eigentümer gegen den Besitzer, zusätzlich natürlich noch um Ansprüche aus Vertrag.
Auch diese Themen waren im Kurs mehrfach ausführlich besprochen.

Teil3
Hier ging es um Zwangsvollstreckungsrecht. Gegen den Ehemann wurde aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Pfändung einer Gitarre sollte erfolgen. Die Ehefrau berief sich auf Eigentum an der Gitarre, ferner darauf, dass sie alleinige Nutzerin der Gitarre sei und diese für ihren Beruf als Musikerin brauche. Anzusprechen waren die Eigentumsvermutung aus § 1362 BGB sowie § 811 ZPO. Die Themen waren sowohl im Vollstreckungsrecht als auch im Familien- und Sachenrecht im Kurs angesprochen worden.

Klausur Zivilrecht III
Hier ging es um einen komplexen Sachverhalt in der Form, dass zwei nichteheliche Lebenspartner ein Grundstück an die jeweiligen Kinder aus früheren Ehen übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten. Die Nießbraucher vermieten dann eine Einliegerwohnung auf dem Grundstück an die Mieterin M, die eine niedrige Miete zahlt und den Nießbrauchern bei alltäglichen Aufgaben hilft. Nach dem Tod der Nießbraucher will eine der Eigentümerinnen mit Vollmacht der anderen der Mieterin kündigen, ohne einen besonderen Kündigungsgrund zu haben. Der Sachverhalt wies ausdrücklich darauf hin, dafür gebe es eine Sondernorm. Diese ist § 1056 II BGB.
Hier ging es um sauberes Durchprüfen nach „juristischem Handwerk" bei zum Teil unbekannten Vorschriften.
Daneben gab es zwei Zusatzfragen zur ZPO, nämlich nach der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse und bzgl. der Frage, ob in einem gerichtlichen Verfahren auch dann ein Urteil ergehen kann, wenn zuvor keine mündliche Verhandlung erfolgte.



Examensklausuren 
im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz und Saarland August 2024
Zivilrecht 1
Teil 1
Der Prokurist P des kaufmanns K veräußert eine Sache, die K bei Eigentümer E gemietet hat, unter für den Erwerber X verdächtigen Umständen an X unter Vorspiegelung, dass K die Sache als Kommissionär für den Eigentümer veräußere. Zu erörtern war die wirksame Vertretung durch P im Hinblick auf die Verdachtsmomente (Evidenz). Sowohl im Kurs BGB-AT als auch im Crashkurs Fall 8 waren die Probleme behandelt. Weiter ging es um gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 BGB.
Fazit: Standardprobleme aus dem Sachenrecht!
Teil 2
Eigentümer E verklagt X auf Herausgabe. Danach veräußert X die Sache an einen Dritten und beruft sich darauf, jetzt könne er nicht mehr auf Herausgabe verklagt werden. Zu erkennen war § 265 ZPO (im Kurs ZPO behandelt).
Als Teil 3 war in Rheinland-Pfalz die inzwischen übliche Frage zum „juristischen Hintergrundwissen“ gestellt (im vergangenen Jahr war es die rechtsphilosophische Kommentierung eines Zivilurteils aus der NS-Zeit). Vorliegend sollte man Stellung nehmen zu geplanten Zuständigkeitsänderungen zwischen Amtsgericht und Landgericht, unter anderem durch Erhöhung der Streitwerte, für die das Amtsgericht zuständig ist.
Im Saarland wurde statt der 3. Frage der Grundfall erweitert um die Veräußerung eines zweiten Gegenstandes, erneut mit Problemen zum gutgläubigen Erwerb. Als prozessuale Zusatzfrage ging es um die Klauselumschreibung auf den Erwerber (vgl. §§ 727, 731 ZPO). Bei dieser Frage ging es im Zweifel nur um Bonuspunkte.
 
Zivilrecht 2
Teil 1
Gefragt war nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die von der wirksamen Kündigung des gesicherten Darlehens abhängig war. Wer nicht schon beim bloßen Lesen der Begriffe in Ohnmacht gefallen war, stellte dann fest, dass es eigentlich nur um die Frage ging, ob das Darlehen wirksam gegenüber einem Vertreter gekündigt werden konnte. Die Besonderheit bestand darin, dass die Vollmacht nicht gegenüber dem Vertreter, sondern gegenüber dem Vertragspartner erteilt wurde und der Vertreter gar nichts von der Vertretung wusste, darüber hinaus nach Zugang der Kündigung erklärte, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben und das Original der Kündigung zurückschickte. Hier genügte die Erkenntnis, dass die wirksame Vertretung keine „Annahme“ durch den Vertreter voraussetzt.
Teil 2
Hier ging es um eine Schuldverschreibung nach § 793 BGB und um die Erkenntnis, dass hier §§ 929 ff. gelten und nicht § 398. Sodann ging es wiederum um gutgläubigen Erwerb. Außerdem mussten einige Dinge aus dem Wortlaut der §§ 793 ff. abgeleitet werden.
In Teil 3 wurde das Problem von Teil 2 abgewandelt.
Fazit:
Mit den Grundkenntnissen aus unserem Kurs und ihrer konsequenten Übertragung auf diesen speziellen Sachverhalt war die Klausur sauber lösbar.
Zivilrecht 3
(Saarland)
 
Teil 1
Aufhänger war eine auf den ersten Blick komplizierte Konstellation eines Wegerechts. Letztlich ging es aber darum, einerseits die formelle Frage zu beantworten, ob ein Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann von einem Miteigentümer, der das Recht nur zu einem geringen Bruchteil inne hat (vgl. § 1004 und § 1011) und andererseits um § 1004 II und rechtsmissbräuchliches Verhalten.
In Teil 2 existierte eine vollstreckbare Urkunde über eine Kaufpreisforderung von 130.000,-- Euro. Gefragt war nach möglichen Rechtsbehelfen, um sich gegen die Vollstreckung in Höhe von 35.000,-- Euro zu wehren. 30.000,-- Euro waren bezahlt, in Höhe von 5.000,-- Euro wurde Minderung wegen Mängeln geltend gemacht. Zunächst ging es prozessual um die Vollstreckungsgegenklage und bei der Minderung um Grundzüge des kaufrechtlichen Mängelrechts.
Fazít:
Mit sorgfältiger Subsumtion und Grundkenntnissen aus unserem Kurs war auch diese Klausur kein Stolperstein!