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Examensklausuren im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz und Saarland August 2024
Zivilrecht 1
Teil 1
Der Prokurist P des kaufmanns K veräußert eine Sache, die K bei Eigentümer E gemietet hat, unter für den Erwerber X verdächtigen Umständen an X unter Vorspiegelung, dass K die Sache als Kommissionär für den Eigentümer veräußere. Zu erörtern war die wirksame Vertretung durch P im Hinblick auf die Verdachtsmomente (Evidenz). Sowohl im Kurs BGB-AT als auch im Crashkurs Fall 8 waren die Probleme behandelt. Weiter ging es um gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 BGB.
Fazit: Standardprobleme aus dem Sachenrecht!
Teil 2
Eigentümer E verklagt X auf Herausgabe. Danach veräußert X die Sache an einen Dritten und beruft sich darauf, jetzt könne er nicht mehr auf Herausgabe verklagt werden. Zu erkennen war § 265 ZPO (im Kurs ZPO behandelt).
Als Teil 3 war in Rheinland-Pfalz die inzwischen übliche Frage zum „juristischen Hintergrundwissen“ gestellt (im vergangenen Jahr war es die rechtsphilosophische Kommentierung eines Zivilurteils aus der NS-Zeit). Vorliegend sollte man Stellung nehmen zu geplanten Zuständigkeitsänderungen zwischen Amtsgericht und Landgericht, unter anderem durch Erhöhung der Streitwerte, für die das Amtsgericht zuständig ist.
Im Saarland wurde statt der 3. Frage der Grundfall erweitert um die Veräußerung eines zweiten Gegenstandes, erneut mit Problemen zum gutgläubigen Erwerb. Als prozessuale Zusatzfrage ging es um die Klauselumschreibung auf den Erwerber (vgl. §§ 727, 731 ZPO). Bei dieser Frage ging es im Zweifel nur um Bonuspunkte.
 
Zivilrecht 2
Teil 1
Gefragt war nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die von der wirksamen Kündigung des gesicherten Darlehens abhängig war. Wer nicht schon beim bloßen Lesen der Begriffe in Ohnmacht gefallen war, stellte dann fest, dass es eigentlich nur um die Frage ging, ob das Darlehen wirksam gegenüber einem Vertreter gekündigt werden konnte. Die Besonderheit bestand darin, dass die Vollmacht nicht gegenüber dem Vertreter, sondern gegenüber dem Vertragspartner erteilt wurde und der Vertreter gar nichts von der Vertretung wusste, darüber hinaus nach Zugang der Kündigung erklärte, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben und das Original der Kündigung zurückschickte. Hier genügte die Erkenntnis, dass die wirksame Vertretung keine „Annahme“ durch den Vertreter voraussetzt.
Teil 2
Hier ging es um eine Schuldverschreibung nach § 793 BGB und um die Erkenntnis, dass hier §§ 929 ff. gelten und nicht § 398. Sodann ging es wiederum um gutgläubigen Erwerb. Außerdem mussten einige Dinge aus dem Wortlaut der §§ 793 ff. abgeleitet werden.
In Teil 3 wurde das Problem von Teil 2 abgewandelt.
Fazit:
Mit den Grundkenntnissen aus unserem Kurs und ihrer konsequenten Übertragung auf diesen speziellen Sachverhalt war die Klausur sauber lösbar.
Zivilrecht 3
(Saarland)
 
Teil 1
Aufhänger war eine auf den ersten Blick komplizierte Konstellation eines Wegerechts. Letztlich ging es aber darum, einerseits die formelle Frage zu beantworten, ob ein Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann von einem Miteigentümer, der das Recht nur zu einem geringen Bruchteil inne hat (vgl. § 1004 und § 1011) und andererseits um § 1004 II und rechtsmissbräuchliches Verhalten.
In Teil 2 existierte eine vollstreckbare Urkunde über eine Kaufpreisforderung von 130.000,-- Euro. Gefragt war nach möglichen Rechtsbehelfen, um sich gegen die Vollstreckung in Höhe von 35.000,-- Euro zu wehren. 30.000,-- Euro waren bezahlt, in Höhe von 5.000,-- Euro wurde Minderung wegen Mängeln geltend gemacht. Zunächst ging es prozessual um die Vollstreckungsgegenklage und bei der Minderung um Grundzüge des kaufrechtlichen Mängelrechts.
Fazít:
Mit sorgfältiger Subsumtion und Grundkenntnissen aus unserem Kurs war auch diese Klausur kein Stolperstein!